Der Aufbau eines gewerblichen Mietvertrag ist dem des privaten Mietvertrags sehr ähnlich. Zusätzlich zu den Angaben im privaten Mietvertag (siehe Blogbeitrag “Mietverträge”) ist jedoch noch folgendes mit aufzunehmen:
· Ist der Mieter im Handelsregister eingetragen, so müssen die Registernummer und das entsprechende Handelsregister angegeben werden.
· Ausstattung der Mieträume, z.B. bei der Übernahme von Gaststätten oder eingerichteten Geschäftsräumen. Das vorhandene Inventar sollte detailliert im Vertrag oder spätestens in einem Übergabeprotokoll aufgeführt werden. Es sollte auch geregelt werden, wie am Mietende mit Abnutzungen durch den Gebrauch, Verlust oder Beschädigung verfahren wird. Je mehr im Vorfeld geregelt wird, umso einfacher ist es dann bei Mietende.
· Miete: mit oder ohne MwSt.
· Mietzweck: dieser kann während der Mietdauer nicht ohne Genehmigung des Vermieters geändert werden. Wird ein Laden z.B. als Bekleidungsgeschäft vermietet, kann der Mieter keinen Imbiss eröffnen. Die Genehmigungen für den Ladenbetrieb muss der Mieter auf seine Kosten einholen. Es wird geregelt, dass der Mieter ggfs. innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann, wenn er die Genehmigungen nicht erhält. Besser sollte dies aber im Vorfeld geklärt werden.
· Erklärung des Mieters, dass er Eigentümer der Sachen ist, welche er in die Mieträume einbringt.
· Anbringung von Werbung: hier sind auch öffentliche Auflagen zu beachten.
· Bauliche Veränderungen: diese müssen vom Vermieter genehmigt werden. Bei Gewerberäumen ist es oft notwendig, dass diese umgebaut und umgestaltet werden, um der neuen Nutzung gerecht zu werden. Dies sollte zwingend im Vorfeld besprochen werden. In der Praxis gibt es unterschiedliche Handhabungsweisen: übernimmt der Eigentümer den Umbau, wird die Miete entsprechend höher angesetzt; übernimmt der Mieter den Umbau auf seine Kosten, kann die Miete entsprechend niedriger angesetzt werden. Ganz wichtig: schriftlich niederlegen.
· Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück: werden Parkflächen mit vermietet? Dürfen Zufahrten genutzt werden? Wichtig: Parkverbotsflächen müssen ausgewiesen werden.
· Konkurrenzschutz: hierbei wird geregelt, inwieweit es einen Konkurrenzschutz gibt. In Ladenpassagen dürfen beispielsweise mehrere Anbieter das gleiche Sortiment anbieten.
· Gerichtsstand: normalerweise ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mieträume gelegen sind. Anderenfalls muss im Vertrag festgelegt werden, welches Gericht zuständig ist.
Wichtig ist zudem, dass in dem Mietvertrag individuell auf das Gewerbe und auf dessen spezielle Anforderungen eingegangen wird.
Auch beim gewerblichen Mietvertrag gilt wie beim privaten Mietvertrag: je mehr geregelt ist, desto besser ist es für den Verlauf des Mietverhältnisses. Die Einhaltung der Schriftform ist unbedingt zu beachten, ebenso die Datenschutzverordnung.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Erstellung Ihres individuellen Mietvertrags zur Verfügung. Gleichfalls übernehmen wir auch die Vermietung gewerblicher Immobilien. Vertrauen Sie unserer Erfahrung und Kompetenz und schaffen Sie sich dadurch Ihren Freiraum.